Medizin
Was kostet der Tierarzt für einen Hund?
Die allgemeine Untersuchung eines Hundes mit Beratung kostet zwischen 28,11 € und 84,32 € einschließlich Umsatzsteuer. Dahinter steht ein Gebührensatz von 23,62 € nach dem Gebührenverzeichnis der GOT, den die Tierärztin einfach bis dreifach ansetzen darf. Im Notdienst gilt ein anderer Rahmen: das Zwei- bis Vierfache und zusätzlich 50 € Notdienstgebühr, für dieselbe Untersuchung also 115,72 € bis 171,93 €.
Das steckt drin
| Allgemeine Untersuchung mit BeratungNr. 16, für Hund, Katze und Frettchen.GOT-Gebührenverzeichnis Nr. 16 | 23,62 € – 70,86 € |
|---|---|
| 19 %Regelsatz nach § 12 Abs. 1 UStG.UStG § 12 – Steuersätze | 4,49 € – 13,46 € |
| Summe | 28,11 € – 84,32 € |
Annahmen
- Die Höhe jeder einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreifachen des Gebührensatzes, nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung von Schwierigkeit, Zeitaufwand, Zeitpunkt, Wert des Tieres und örtlichen Verhältnissen (§ 2 Abs. 1 GOT).
- Anders als die Gebührenordnung für Zahnärzte nennt die GOT keinen Regelsatz in der Mitte des Rahmens. Diese Seite zeigt deshalb nur die Spanne und keinen „üblichen“ Betrag – ein solcher Wert wäre erfunden.
- Der Zeitpunkt ist innerhalb des Rahmens besonders zu berücksichtigen, ist aber kein fester Aufschlag. In der regulären Sprechstunde gilt das auch dann nicht, wenn der Termin vereinbart war (§ 2 Abs. 2 GOT).
- Im tierärztlichen Notdienst gilt ein eigener Rahmen: die einfachen Gebührensätze erhöhen sich auf das Zweifache und bis auf das Vierfache. Die Notdienstgebühr von 50 € steht daneben, wird in derselben Angelegenheit nur einmal erhoben – auch bei mehreren Tieren eines Halters – und kann im begründeten Einzelfall entfallen (§ 4 GOT).
- Über den dreifachen Satz hinaus oder unter den einfachen darf nur im begründeten Einzelfall abgerechnet werden, und die Vereinbarung muss vor der Leistung in Textform geschlossen und dem Tierhalter als Doppel ausgehändigt werden (§ 6 GOT).
- Allgemeine Praxiskosten und die Kosten der Instrumente und Apparaturen sind mit den Gebühren abgegolten. Daneben dürfen nur Entschädigungen, Auslagen, Arzneimittel und verbrauchtes Material berechnet werden (§ 7 Abs. 1 und 2 GOT).
- Die Rechnung muss Datum, Tierart, Diagnose oder Grund der Konsultation, die laufende Nummer jeder Leistung aus dem Gebührenverzeichnis, den Rechnungsbetrag und die Umsatzsteuer enthalten und ist auf Verlangen aufzugliedern (§ 7 Abs. 4 GOT). Mit der laufenden Nummer lässt sich jede Position hier nachschlagen.
- Nicht in diesem Rechner, aber im selben Gebührenverzeichnis: Kastration Rüde 70,60 €, Ovariohysterektomie der Hündin 192,00 €, endoskopisch zusätzlich 98,96 €, Magendrehungs-Operation 256,55 €, Amputation einer Extremität 197,90 € – jeweils der einfache Satz, also bis zum Dreifachen und im Notdienst bis zum Vierfachen.
- Nicht gerechnet werden die Sonderfälle des § 3 GOT: bei einer öffentlich-rechtlichen Anordnung oder einem mit öffentlichen Mitteln geförderten Verfahren gilt der einfache Satz, dort dann mit eigenen Zuschlagsregeln.
- Das Wegegeld für einen Hausbesuch nach § 10 GOT ist nicht enthalten.
Stand: 16.08.2026. Gerechnet sind nur die Gebühren des Gebührenverzeichnisses. Arzneimittel, Verbrauchsmaterial, Entschädigungen und Wegegeld dürfen nach § 7 Abs. 2 GOT daneben berechnet werden und stehen auf der Rechnung gesondert. Wo innerhalb des Rahmens die Rechnung landet, entscheidet die Tierärztin nach billigem Ermessen – ein „üblicher“ Satz ist in der GOT nicht vorgesehen.
Quellen
- GOT § 2 – Gebührenhöhe · abgerufen am 16.08.2026
- GOT § 3 – Gebührenhöhe in besonderen Fällen · abgerufen am 16.08.2026
- GOT § 4 – Gebühren für tierärztlichen Notdienst · abgerufen am 16.08.2026
- GOT § 6 – Abweichende Vereinbarung · abgerufen am 03.08.2026
- GOT § 7 – Gebühren- und Rechnungsbestandteile, Fälligkeit · abgerufen am 16.08.2026
- GOT Anlage – Gebührenverzeichnis für tierärztliche Leistungen · abgerufen am 16.08.2026