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Recht

Was kostet eine Scheidung?

Bei 3.500 € gemeinsamem Monatsnetto und zwei Versorgungsanrechten kostet eine einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt rund 2.754 €. Davon sind 627 € Gerichtskosten und 2.127 € Anwaltskosten inklusive Umsatzsteuer. Streiten beide mit eigenem Anwalt, fallen die Anwaltskosten zweimal an.

ab 975,41 €bis 45.236,70 €
Ihre Gebühr:2.754,13 €

Also das gemeinsame Monatsnetto mal drei. § 43 Abs. 2 FamGKG stellt genau darauf ab.

Wie viele Rentenanwartschaften auszugleichen sind – gesetzliche Rente, Betriebsrente, private Vorsorge. Meist zwei bis vier.

Daraus folgt der Verfahrenswert12.600 €Ehesache nach § 43 FamGKG (mindestens 3.000 €) plus 10 % je Anrecht für den Versorgungsausgleich nach § 50 FamGKG (mindestens 1.000 € insgesamt).
Gericht

Gerichtskosten fallen ohne Umsatzsteuer an.

Anwalt

Für eine einvernehmliche Scheidung genügt ein Anwalt – nur die antragstellende Person braucht anwaltliche Vertretung.

Auslagen und Steuer

Beides bezieht sich nur auf die Anwaltsgebühren, nicht auf die Gerichtskosten.

Das steckt drin

Kostenaufstellung für die gewählten Optionen
Scheidungsverfahren, erste Instanz2,0-Gebühr nach Tabelle des FamGKG.KV 1110 FamGKG627,00 €
Verfahrensgebühr1,3-Gebühr nach Tabelle des RVG.VV 3100 RVG919,10 €
Terminsgebühr1,2-Gebühr für den Gerichtstermin.VV 3104 RVG848,40 €
Post- und Telekommunikationspauschale20 % der Gebühren, höchstens 20,00 € – je Anwalt und Angelegenheit.VV 7002 RVG20,00 €
19 % Umsatzsteuer auf die AnwaltsvergütungGerichtskosten sind keine umsatzsteuerpflichtige Leistung.VV 7008 RVG339,63 €
Summe2.754,13 €

Annahmen

  • Der Verfahrenswert steht nach § 43 Abs. 1 FamGKG ausdrücklich im Ermessen des Gerichts. Die verbreitete Faustformel „drei Monatsnettos" gibt nur Absatz 2 wieder; Abschläge für unterhaltsberechtigte Kinder folgen den Leitlinien der Oberlandesgerichte und nicht dem Gesetz.
  • Ehesache und Versorgungsausgleich werden zu einem Verfahrenswert addiert und erst dann durch die Gebührentabelle geschickt. Beide Tabellen sind degressiv – wer die Teile einzeln umrechnet und die Gebühren addiert, kommt auf einen zu hohen Betrag.
  • Für eine einvernehmliche Scheidung genügt ein Anwalt. Der zweite Ehegatte kann dem Antrag ohne eigene Vertretung zustimmen; ein eigener Anwalt ist nur nötig, wenn er eigene Anträge stellen will.
  • Die Post- und Telekommunikationspauschale nach VV 7002 RVG beträgt 20 % der Gebühren, höchstens aber 20,00 € – bei den hier üblichen Werten also praktisch immer 20,00 €.
  • Nicht enthalten: Folgesachen wie Unterhalt, Sorgerecht oder Zugewinnausgleich. Jede erhöht den Verfahrenswert nach eigenen Regeln (§§ 44, 51 FamGKG) und damit beide Gebühren.
  • Wer die Kosten nicht tragen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Ob sie bewilligt wird, entscheidet das Gericht nach Einkommen und Vermögen.

Stand: 03.08.2026. Der Verfahrenswert steht nach § 43 FamGKG im Ermessen des Gerichts. Die Rechnung hier bildet die gesetzlichen Regelwerte ab und ist eine Orientierung, keine Vorhersage für den Einzelfall.

Quellen