Recht
Was kostet eine Scheidung?
Bei 3.500 € gemeinsamem Monatsnetto und zwei Versorgungsanrechten kostet eine einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt rund 2.754 €. Davon sind 627 € Gerichtskosten und 2.127 € Anwaltskosten inklusive Umsatzsteuer. Streiten beide mit eigenem Anwalt, fallen die Anwaltskosten zweimal an.
ab 975,41 €bis 45.236,70 €
Also das gemeinsame Monatsnetto mal drei. § 43 Abs. 2 FamGKG stellt genau darauf ab.
€
Wie viele Rentenanwartschaften auszugleichen sind – gesetzliche Rente, Betriebsrente, private Vorsorge. Meist zwei bis vier.
Daraus folgt der Verfahrenswert12.600 €Ehesache nach § 43 FamGKG (mindestens 3.000 €) plus 10 % je Anrecht für den Versorgungsausgleich nach § 50 FamGKG (mindestens 1.000 € insgesamt).
Das steckt drin
| Scheidungsverfahren, erste Instanz2,0-Gebühr nach Tabelle des FamGKG.KV 1110 FamGKG | 627,00 € |
|---|---|
| Verfahrensgebühr1,3-Gebühr nach Tabelle des RVG.VV 3100 RVG | 919,10 € |
| Terminsgebühr1,2-Gebühr für den Gerichtstermin.VV 3104 RVG | 848,40 € |
| Post- und Telekommunikationspauschale20 % der Gebühren, höchstens 20,00 € – je Anwalt und Angelegenheit.VV 7002 RVG | 20,00 € |
| 19 % Umsatzsteuer auf die AnwaltsvergütungGerichtskosten sind keine umsatzsteuerpflichtige Leistung.VV 7008 RVG | 339,63 € |
| Summe | 2.754,13 € |
Annahmen
- Der Verfahrenswert steht nach § 43 Abs. 1 FamGKG ausdrücklich im Ermessen des Gerichts. Die verbreitete Faustformel „drei Monatsnettos" gibt nur Absatz 2 wieder; Abschläge für unterhaltsberechtigte Kinder folgen den Leitlinien der Oberlandesgerichte und nicht dem Gesetz.
- Ehesache und Versorgungsausgleich werden zu einem Verfahrenswert addiert und erst dann durch die Gebührentabelle geschickt. Beide Tabellen sind degressiv – wer die Teile einzeln umrechnet und die Gebühren addiert, kommt auf einen zu hohen Betrag.
- Für eine einvernehmliche Scheidung genügt ein Anwalt. Der zweite Ehegatte kann dem Antrag ohne eigene Vertretung zustimmen; ein eigener Anwalt ist nur nötig, wenn er eigene Anträge stellen will.
- Die Post- und Telekommunikationspauschale nach VV 7002 RVG beträgt 20 % der Gebühren, höchstens aber 20,00 € – bei den hier üblichen Werten also praktisch immer 20,00 €.
- Nicht enthalten: Folgesachen wie Unterhalt, Sorgerecht oder Zugewinnausgleich. Jede erhöht den Verfahrenswert nach eigenen Regeln (§§ 44, 51 FamGKG) und damit beide Gebühren.
- Wer die Kosten nicht tragen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Ob sie bewilligt wird, entscheidet das Gericht nach Einkommen und Vermögen.
Stand: 03.08.2026. Der Verfahrenswert steht nach § 43 FamGKG im Ermessen des Gerichts. Die Rechnung hier bildet die gesetzlichen Regelwerte ab und ist eine Orientierung, keine Vorhersage für den Einzelfall.
Quellen
- FamGKG § 28 – Wertgebühren · abgerufen am 03.08.2026
- FamGKG § 43 – Ehesachen · abgerufen am 03.08.2026
- FamGKG § 50 – Versorgungsausgleichssachen · abgerufen am 03.08.2026
- FamGKG Anlage 2 – Gebührentabelle · abgerufen am 03.08.2026
- RVG § 13 – Wertgebühren · abgerufen am 03.08.2026
- RVG Anlage 2 – Gebührentabelle · abgerufen am 03.08.2026