Medizin
Was kostet ein Zahnimplantat?
Das zahnärztliche Honorar für ein Einzelimplantat mit Krone liegt zwischen 257,42 € und 900,97 €, beim üblichen 2,3-fachen Satz bei 592,07 €. Das ist nicht der Rechnungsbetrag: Implantat, Aufbauteil und Laborkrone sind Auslagen nach § 9 GOZ, haben keinen festgelegten Preis und machen den größeren Teil der Kosten aus.
ab 257,42 €bis 2.649,36 €
Das steckt drin
| Heil- und Kostenplan200 Punkte. Der schriftliche Plan nach Befundaufnahme.GOZ-Nr. 0030 | 11,25 € – 39,37 € |
|---|---|
| Implantatbezogene Analyse und Vermessung884 Punkte.GOZ-Nr. 9000 | 49,72 € – 174,01 € |
| Implantatinsertion, je Implantat1.545 Punkte. Das Einbringen des Implantats selbst.GOZ-Nr. 9010 | 86,89 € – 304,13 € |
| Freilegen und Aufbauelement einsetzen626 Punkte. Zweite Phase bei einem zweiphasigen System.GOZ-Nr. 9040 | 35,21 € – 123,23 € |
| Vollkrone auf dem Implantat1.322 Punkte. Die Position gilt ausdrücklich für einen Zahn oder ein Implantat.GOZ-Nr. 2200 | 74,35 € – 260,23 € |
| Summe | 592,07 € |
Annahmen
- Gerechnet wird nach § 5 GOZ: Punktzahl × Punktwert 5,62421 Cent × Steigerungsfaktor. Gerundet wird auf den Cent, und zwar erst nach der Multiplikation mit dem Faktor.
- Die Spanne reicht vom einfachen bis zum 3,5-fachen Satz. Der 2,3-fache Satz bildet nach § 5 Abs. 2 GOZ die durchschnittliche Leistung ab; darüber darf nur abgerechnet werden, wenn Besonderheiten des Einzelfalls es rechtfertigen.
- Nicht enthalten: Implantatkörper, Aufbauteil, zahntechnische Krone, Knochenersatzmaterial und Membranen. Das sind Auslagen nach § 9 GOZ ohne festgelegten Preis – beim Implantat zusammen meist mehr als das Honorar.
- Nicht enthalten: Röntgenaufnahme und DVT. Sie werden nicht nach GOZ, sondern nach GOÄ abgerechnet.
- Übersteigen die zahntechnischen Kosten voraussichtlich 1.000 €, muss der Zahnarzt vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des Labors anbieten und auf Verlangen in Textform vorlegen (§ 9 Abs. 2 GOZ).
- Eine von der GOZ abweichende Gebührenhöhe ist nur durch schriftliche Vereinbarung vor der Behandlung möglich; eine abweichende Punktzahl oder ein abweichender Punktwert dürfen nicht vereinbart werden (§ 2 GOZ).
Stand: 03.08.2026. Gerechnet ist nur das zahnärztliche Honorar nach GOZ. Implantatkörper, Aufbauteil, Laborkrone, Knochenersatzmaterial und das Röntgenbild kommen hinzu – sie sind Auslagen nach § 9 GOZ beziehungsweise Leistungen nach GOÄ und haben keinen amtlichen Preis. Überschreitet das Labor voraussichtlich 1.000 €, muss der Zahnarzt vorher einen Kostenvoranschlag anbieten.
Quellen
- GOZ § 5 – Bemessung der Gebühren · abgerufen am 03.08.2026
- GOZ § 9 – Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen · abgerufen am 03.08.2026
- GOZ § 2 – Abweichende Vereinbarung · abgerufen am 03.08.2026
- GOZ Anlage 1 – Gebührenverzeichnis · abgerufen am 03.08.2026